Stand nach Satzungsänderung vom 05. Dezember 2005
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell in Kiel“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
und damit seine satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht, ohne damit in
größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben zu treten.
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) Ordentlichen Mitgliedern;
b) Ehrenmitgliedern.
c) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
zu stellen.
d) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages
entbunden.
e) Über weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes
zum freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins sowie zum freien Eintritt
beim Besuch der „Technischen Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod;
b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über
ihr Vermögen;
c) durch Austritt aus dem Verein.
d) Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt
werden, der spätestens am 30. September bei dem geschäftsführenden
Vorstand eingegangen sein muss;
e) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und
Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig
macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den
Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen des geschäfts-
führende Vorstand.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss, der ihm durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt werden muss, binnen vier Wochen nach Zugang die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese
entscheidet endgültig.
Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied nach erfolgloser
Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Darüber entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
§ 4
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2. Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet, Beisitzer und
Beauftragte berufen werden.
§ 5
Die Mitgliederversammlung
1. Die jährliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäfts-
jahres durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benach-
richtigung, auch per Fax oder E-Mail, aller Mitglieder und Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
3. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des
Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
4. In den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen u.a.
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters,
b) Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers
c) Wahl der zwei Kassenprüfer
d) Wahl des Pressewartes
e) die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, Wahl der
Beisitzer, Änderungen der Satzung,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Entscheidung gegen einen Ausschlussbeschluss des geschäfts-
führenden Vorstandes,
h) die Beschlussfassung der Auflösung und Liquidation des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
5. Über Satzungsänderungen und über Beschlüsse des Vorstandes über den
Ausschluss von Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
entscheiden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vor-
standes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
7. Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die
Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Beitrag gemäß Beitragsordnung bis
einschließlich zum letzten Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung ent-
richtet haben.
9. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens drei
Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.
§ 6
Der Vorstand
§ 7
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte, er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und - im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse - über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten des Vereins, ausgenommen des Geschäftsführers.
§ 8
Beirat
Durch Beschluss des Vorstandes kann zu dessen Beratung ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus Sachverständigen, die besondere Sachkunde besitzen oder in besonderer Beziehung zu allen den Vereinszweck betreffenden Sachgebieten stehen.
§ 9
Haushaltsführung und Finanzen
§ 10
Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen
hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen. Beschlüsse über die
Beitragshöhe sind der Satzung jeweils als Anlage beizufügen.
(Beitragsordnung)
3. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der Jahresbeitrag
anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten der Mitgliedschaft zu zahlen.
§ 11
Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen gilt § 5, Ziffer 5.
2. Satzungsänderungen, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins
betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen - zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einberufenen - Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, beschlossen
werden.
2. Das zur Zeit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke vorhandene Vermögen fällt nach Abzug der vom Verein noch zu
begleichenden Forderungen an die Stadt Kiel bzw. an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat, für die „Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell".
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